|
BGH II ZR 30/65 vom 17.02.1969
|
-Keine Verjährung im Kontokorrent,
Nach der BGH-Entscheidung vom 17.02.1969 II ZR 30/65 ist die Verjährung einer in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung bis zum Schluss der zur Zeit der Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt, gleichgültig, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen ist oder nicht. Nach Schluss der Periode beginnt die Verjährung nach den für den für die Forderung geltenden Vorschriften, sofern sie nicht in einem anerkannten Saldo enthalten ist (HGB § 355; BGB § 202).
Die Verjährung ist so lange gehemmt, wie das Kontokorrent-verhältnis besteht und der Saldo abredegemäß gefordert werden kann (BGH, BGHZ 49, 24, = BB 1967, 1399 = DB 1967, 2114 = WM 1967, 1214 = BGH WM 1982, 291 = BGH WM 1973, 1014, vgl. auch BGHZ 80, 173 = WM 1981, 542 und BGH WM 1972, 285).
|
|
|
BGH
XI ZR 44/06 vom 23.01.2007
|
-Keine Verjährung nach neuer Schuldrechtsre.
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.
b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -
OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
|
|
|
OLG Naumburg, 2 U 42/01 vom 30.5.2003
|
-Kein Überziehungszins nach Vertragsablauf
OLG Naumburg, Urt. v. 30.5.2003 -- 2 U 42/01 (LG Stendal)
Leitsätze des Gerichts:
1. Ist eine Kontoüberziehung durch eine stillschweigende Erhöhung des Kontokorrentkredites gedeckt und darf der Kontoinhaber auf Grund des Verhaltens der Bank darauf vertrauen, dass sie Kontoüberziehungen in der bisherigen Höhe weiter zulassen werde, so darf die Bank den Kredit nicht ohne vorherige Abmahnung oder Warnung kündigen.
2. Die Frage, ob der Gläubiger den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt hat, muss unter Berücksichtigung der Grundgedanken der einschlägigen Bürgschaftsrechtsprechung beantwortet werden. Es kommt daher darauf an, ob sich im Bürgschaftsfall bei wertender Betrachtung gerade ein vom Gläubiger gesetztes Risiko realisiert hat, ohne das der Bürge - und sei es auch nur bei einer besonders günstigen Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners - die Inanspruchnahme möglicherweise noch hätte vermeiden können.
|
|
|
BGH
XI ZR 202/02 vom 18.03.2003
OLG Jena
LG Gera
|
BGB a.F. § 607;
AGB-Sparkassen 1993 Nr. 18
a) Nr. 18 der AGB-Sparkassen 1993 begründet für die Sparkasse keinen Anspruchegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf des Kreditvertrages.
b) Trifft die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages bis auf weiteres zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang berechtigt sein soll, kann die Sparkasse weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen verlangen, grundsätzlich aber nicht Überziehungszinsen.
c) Ein Anspruch auf Zahlung von Überziehungszinsen besteht in diesem Fall nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch den eingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.
|
|
|
BGH
XI ZR 235/02 vom 20.05.2003
OLG Dresden
LG Chemnitz
|
BGB a.F. § 607 Abs. 1
HGB § 355 Abs. 1
a) Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fälligstellung eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses.
b) Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ablauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist, was die Parteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.
|
|
|
BGH
I ZR 87/04 vom 11.012007
OLG Celle
LG Hannover
|
Irreführender Kontoauszug
UWG § 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3
Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am Ende des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wert-stellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann (Fortfüh-rung von BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft).
|
|
|
BGH
VII ZB 74/06 vom 25.01.2007
|
Gutachterkosten sind erstattungsfähigen
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 103, § 104; JVEG § 9
Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat.
Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
-Thüringisches Oberlandesgericht in Jena
LG Erfurt
|
|
|
LG Goettingen 5 (6) S 377/99
|
Willkürliche Kreditkündigung
|
|
|
OLG Frankfurt 15 U 19/07
|
Ungerechfertigte Kreditkündigung
|
|
LG Frankfurt 23 U 188/04 vom 03.05.2006
|
Auskunftspflicht der Bank mit Herausgabe von Belegen unter Umständen kostenfrei |
|
BGH XI ZR 79/97 vom 12.05.1998
|
Herrausgabe der Nutzungen
BGH XI ZR 79_97
|
|
| BGH XI ZR 403/01 vom 11.03.2003
OLG Dresden
LG Leipzig
|
GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21, BGB § 134, AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1
a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.
b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.
BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden LG Leipzig
|
|
| BGH XI ZR 316 /98 vom 22.06.1999
(ZIP 1999, 1483)
|
Verzugszinsen bei Grundpfandkredite
Leitsatz:
1. Keine - auch keine entsprechende - Anwendung der Verzugszinsenregelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG auf einen zu den für Grundpfandrechte üblichen Bedingungen gewährten Realkredit.
2. Zur Frage der Möglichkeit einer Schadensschätzung in einem solchen Fall:
|
|
| BGH XI ZR 183/00 vom 30.01.2001
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
|
BGB §§ 666, 675 Abs. 1; HGB § 257
Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt.
|
 |
| LG Ravensburg 6 T 41/02 vom 24.03.2003 |
Bankkreditvertrag:
Unzulässige Belastungsbuchung vom debitorisch geführten Girokonto für ein gekündigtes Darlehen und Schadensberechnung
Leitsätze:
1. Nimmt eine Bank allein aufgrund einer Vereinbarung im Darlehensvertrag, dass fällige Zahlungen von einem bestimmten Girokonto abgebucht werden sollen, Abbuchungen von diesem Girokonto zugunsten des Darlehenskontos vor, dann sind diese Abbuchungen unzulässig, wenn der Kunde mit der Darlehensrückzahlung aufgrund Kündigung oder Zeitablaufs bereits im Verzug ist und das Girokonto durch die Buchung (über einen ggf. vereinbarten Dispositionskredit hinaus) ins Soll gerät oder bereits im Soll ist.
2. Zur Schadensberechnung in solchen Fällen (hier: Zinsdifferenz zwischen den tatsächlich gezahlten erhöhten Überziehungszinsen einerseits und dem als Verzugsschaden nur geschuldeten durchschnittlichen Bruttosollzinssatz andererseits)
|
 |
| BGH I ZR 87/04 vom 11.01.2007
OLG Celle
LG Hanover
|
Irreführender Kontoauszug
UWG § 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3
Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am Ende des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wertstellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann
(Fortführung von BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft).
|
 |
| BGH VIII ZR 90/04 vom 26.01.2005
OLG Dresden
LG Leipzig
|
Unwirksame Kreditkündigung:
VerbrKrG § 12; BGB §§ 498, 535
Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote von zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt.
Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag fordert. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung sich nur aus gesondert in Rechnung gestellten Nebenforderungen zusammensetzt, auf die der Kreditgeber keinen Anspruch hat.
|
 |
| BGH XI ZR 237/99 vom 20.06.2000
OLG Kön
LG Köln
|
Frage des auffälligen Mißverhältnisses, Vergleichszinsen
BGB §§ 138 Bc, 607
Bei der Prüfung eines grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehens am Maßstab des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB kann für die Frage des auffälligen Mißverhältnisses zwischen effektivem Vertragszins und marktüblichem Vergleichszins grundsätzlich nur dann auf die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank enthaltenen Zinsangaben für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zurückgegriffen werden, wenn die Kreditvaluta nicht mehr als 80% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grundstücks ausmacht.
|
 |
| BGH IXa ZB 27/03 vom 14.03.2003
LG Tübingen
AG Tübingen
|
RechtspflegerG § 10; ZPO § 42
Zur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.
BGH, Beschluß vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - LG Tübingen
AG Tübingen
|
 |
| BGH XI ZR 44/06 vom 23.01.2007
OLG Zweibrücken
LG Frankentahl (Pfalz)
|
Verjährung bei Dinglichges. Darlehens- Ansprüche
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.
b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
|

Press
|
| BGH XI ZR 254/02 vom 06.07.2004
OLG Naumburg
LG Stendal
|
Leitsatz: BGB §§ 242 (Cc), 607, 609, 765
a) Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verursacht und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt.
b) Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausgeschlossen.
|

|
|
Urteile des Bundesverfassungsgericht
|
|
| 1 BvR 361/78 vom 27.09.1978 |
Zum grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Zwangsversteigerung.
Der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Wittlich vom 21. Juli 1977 - 7 K 8/76 -
, der Beschluß des Landgerichts Trier vom 24. November 1977 - 6 T 30/77 -
sowie der Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 1978 - 4
W 767/77 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel
14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
|
 |
| 2 BvR 804/75 vom 24.03.1976 |
1. Auch die richterliche Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht kann -
wenn sie willkürlich gehandhabt wird - gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Beruht eine Entscheidung darauf, daß die Ausübung der in § 139 ZPO
statuierten Fragepflicht und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint
worden ist, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind, so ist Art. 3 Abs. 1
GG verletzt.
2. Die richterliche Unparteilichkeit ist kein wertfreies Prinzip, sondern an den
Grundwerten der Verfassung orientiert, insbesondere am Gebot sachgerechter
Entscheidung im Rahmen der Gesetze unter dem Blickpunkt materialer
Gerechtigkeit. |
 |
| 1 BvR 734/77 vom 07.12.1977 |
Zur Bedeutung der Eigentumsgarantie für die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsversteigerung in Fällen, in denen das höchste Gebot weit unter dem Wert des Grundstücks bleibt.
Der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 3. März 1977 - 3
K 114/75 - sowie der Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. August
1977 - 4 W 523/77 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Das
Verfahren wird an das Amtsgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
|
 |
| 1 BvR 312/08 vom 25.02.2008 |
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom
8. Juni 2007 – 15 L 37/05 – wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über
die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt, soweit den Beschwerdeführern darin
(Nr. 2 des Tenors) aufgegeben wird, das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt R.-straße
in W. zu räumen. |
 |
| 1 BvR 312/08 vom 07.01.2009 |
Der Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 8. Juni 2007 - 15 L 37/05 -
verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes, soweit damit den Beschwerdeführern aufgegeben wird, das unter
Zwangsverwaltung stehende Objekt in der . . . zu räumen (Ziffer 2 des Tenors). Der Beschluss
des Landgerichts Verden vom 4. September 2007 - 1 T 379/07 - verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes, soweit darin ihre sofortige Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung
des Amtsgerichts und ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren
der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen wird. Insoweit werden die Beschlüsse
aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck zurückverwiesen. |
 |
| 1 BvR 1232/07 vom 10.02.2009 |
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2007 - 19 U 5010/06 -
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben,
a) soweit er die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsvollstreckung
betrifft, und
b) im Ausspruch über die Kosten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Oberlandesgericht München
zurückverwiesen.
3. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. April 2007 - 19 U
5010/06 - gegenstandslos.
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
5. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen
Auslagen zu erstatten.
6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt. |
 |
| 1 BvR 2662/06 vom 30.07.2009 |
1. Die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes)
werden dadurch verletzt, dass es das Landgericht Hamburg unterlassen hat, in dem
Verfahren 310 O 359/87 in angemessener Zeit eine Entscheidung über die Höhe des
der Beschwerdeführerin zustehenden Schadensersatzanspruchs zu treffen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer
notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro)
festgesetzt. |
 |
|
|
|